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   VGH Bayern, 19.07.2006 - 8 A 06.40015   

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VGH Bayern, 19.07.2006 - 8 A 06.40015 (https://dejure.org/2006,10110)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.07.2006 - 8 A 06.40015 (https://dejure.org/2006,10110)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Juli 2006 - 8 A 06.40015 (https://dejure.org/2006,10110)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung ; Verletzung von Rechtspositionen einer Gemeinde durch den Planfeststellungsbeschluss; Umfang der vom Recht auf kommunale Selbstverwaltung mit umfassten Planungshoheit; ...

  • Judicialis

    FStrG § 16; ; FStrG § 17; ; FStrAbG § 1 Abs. 2; ; FStrAbG § 4; ; GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1; ; Richtlinie 2003/35/EG; ; UVP-RL Art. 10a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßen- und Wegerecht: Fernstraßenplanung [Ortsumgehung B **], gemeindliche Planungshoheit; Bebauungsplan für Wohngebiet, Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie der EG, Bedarfsplan für Bundesfernstraßen [Weiterer Bedarf]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 A 12.99

    Planfeststellung; Gemeinde; Eigentum der Gemeinde; Klagebefugnis der Gemeinde;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2006 - 8 A 06.40015
    Dies gilt selbst dann, wenn ihr Grundeigentum für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG vom 9.10.2003 - 9 VR 6/03 - juris - unter Hinweis auf die Urteile vom 21.3.1996 NVwZ 1997, 169 und vom 11.1.2001 NVwZ 2001, 1160).

    Weder aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG noch aus Art. 11 Abs. 2 BV folgt ein Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung eines die Gemeinde betreffenden Planfeststellungsbeschlusses unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerwG vom 11.1.2001 a.a.O.; vom 5.11.2002 NVwZ 2003, 207/209; vom 24.6.2004 NVwZ 2004, 1229).

    Im Unterschied zu einem durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses betroffenen privaten Grundstückseigentümer kann sich eine durch das Fachplanungsrecht berührte Gemeinde auch nicht auf die Schutzwirkung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 103, 158 BV berufen, weil sie nicht Grundrechtsträgerin, sondern - auch soweit sie als Fiskus über Grundstückseigentum verfügt - nur Teil der öffentlichen Gewalt ist (vgl. BVerfG vom 8.7.1982 BVerfGE 61, 82/100 ff.; BVerwG vom 11.1.2001 a.a.O. S. 1161 m.w.N.).

    Eine durch ein Fachplanungsvorhaben berührte Gemeinde kann sich jedoch nicht auf die Schutzwirkung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, weil sie nicht Grundrechtsträgerin ist (vgl. BVerfG vom 8.7.1982 a.a.O.; BVerwG vom 11.1.2001 a.a.O.).

    Voraussetzung hierfür wäre, dass eine eigene hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig gestört würde, auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten der Gemeinde nicht hinreichend Rücksicht genommen wäre oder das Fachplanungsvorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung der Gemeinde entzöge (vgl. BVerwG vom 11.1.2001 NVwZ 2001, 1160/1162; vom 5.11.2002 NVwZ 2003, 207).

    Die Klägerin als Eigentümerin bzw. Miteigentümerin einiger von der Straßenplanung betroffener Grundstücksflächen kann sich nicht auf die Schutzwirkung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG oder der Art. 103, 158 BV berufen (vgl. BVerfG vom 8.7.1982 a.a.O.; BVerwG vom 11.1.2001 a.a.O.).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2006 - 8 A 06.40015
    Im Unterschied zu einem durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses betroffenen privaten Grundstückseigentümer kann sich eine durch das Fachplanungsrecht berührte Gemeinde auch nicht auf die Schutzwirkung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 103, 158 BV berufen, weil sie nicht Grundrechtsträgerin, sondern - auch soweit sie als Fiskus über Grundstückseigentum verfügt - nur Teil der öffentlichen Gewalt ist (vgl. BVerfG vom 8.7.1982 BVerfGE 61, 82/100 ff.; BVerwG vom 11.1.2001 a.a.O. S. 1161 m.w.N.).

    Die Klägerin ist jedoch als Gemeinde nicht dem einzelnen Privaten vergleichbar, sondern vielmehr selbst Teil der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfG vom 8.7.1982 a.a.O.; BVerwG vom 11.2.2001 a.a.O.).

    Hiernach ist eine Gemeinde als Teil der öffentlichen Gewalt nicht befugt, sich zum Sachwalter des gesamten Umweltschutzes oder privater Interessen aufzuschwingen (vgl. BVerfG vom 8.7.1982 a.a.O.; BVerwG vom 15.4.1999 a.a.O.).

    Eine durch ein Fachplanungsvorhaben berührte Gemeinde kann sich jedoch nicht auf die Schutzwirkung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, weil sie nicht Grundrechtsträgerin ist (vgl. BVerfG vom 8.7.1982 a.a.O.; BVerwG vom 11.1.2001 a.a.O.).

    Die Klägerin als Eigentümerin bzw. Miteigentümerin einiger von der Straßenplanung betroffener Grundstücksflächen kann sich nicht auf die Schutzwirkung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG oder der Art. 103, 158 BV berufen (vgl. BVerfG vom 8.7.1982 a.a.O.; BVerwG vom 11.1.2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 15.04.1999 - 4 VR 18.98

    Ausgestaltung der Möglichkeiten eines Nachbarn zur Durchsetzung vorläufigen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2006 - 8 A 06.40015
    Damit ist die Klägerin weder berechtigt, sich durch Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen, noch befugt, sich zum Sachwalter privater Interessen aufzuschwingen (so ausdrücklich BVerwG vom 15.4.1999 NVwZ-RR 1999, 554).

    Hiernach ist eine Gemeinde als Teil der öffentlichen Gewalt nicht befugt, sich zum Sachwalter des gesamten Umweltschutzes oder privater Interessen aufzuschwingen (vgl. BVerfG vom 8.7.1982 a.a.O.; BVerwG vom 15.4.1999 a.a.O.).

    Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG oder auch Art. 11 Abs. 2 BV geschützte Planungshoheit kann einer Gemeinde zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegenüber fremden Fachplanungen auf ihrem Hoheitsgebiet vermitteln (vgl. BVerwG vom 13.3.1995 NVwZ 1995, 905/907 m.w.N.; vom 15.4.1999 a.a.O. S. 555).

    Denn der Schutz vor Eingriffen in den Wasserhaushalt gehört grundsätzlich nicht zum gemeindlichen Aufgabenkreis (vgl. BVerwG vom 15.4.1999 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2006 - 8 A 06.40015
    Dies gilt selbst dann, wenn ihr Grundeigentum für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG vom 9.10.2003 - 9 VR 6/03 - juris - unter Hinweis auf die Urteile vom 21.3.1996 NVwZ 1997, 169 und vom 11.1.2001 NVwZ 2001, 1160).

    Im Fall konkurrierender Planungsvorstellungen ist der Prioritätsgrundsatz ein wichtiges Kriterium dafür, welche Planung Rücksicht auf die andere zu nehmen hat (vgl. BVerwG vom 21.3.1996 a.a.O.).

    Ebenso wenig kann sie geltend machen, dass die geplante Straßentrasse einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild darstelle (vgl. BVerwG vom 21.3.1996 a.a.O.; vom 9.2.2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 05.11.2002 - 9 VR 14.02

    Gemeinde; kommunale Planungshoheit; Bauleitplanung; Fachplanung;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2006 - 8 A 06.40015
    Weder aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG noch aus Art. 11 Abs. 2 BV folgt ein Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung eines die Gemeinde betreffenden Planfeststellungsbeschlusses unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerwG vom 11.1.2001 a.a.O.; vom 5.11.2002 NVwZ 2003, 207/209; vom 24.6.2004 NVwZ 2004, 1229).

    Voraussetzung hierfür wäre, dass eine eigene hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig gestört würde, auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten der Gemeinde nicht hinreichend Rücksicht genommen wäre oder das Fachplanungsvorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung der Gemeinde entzöge (vgl. BVerwG vom 11.1.2001 NVwZ 2001, 1160/1162; vom 5.11.2002 NVwZ 2003, 207).

    Bei einem gestuften Planungsvorgang, wie er bei der Fernstraßenplanung vorgeschrieben ist, kann schon vor der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens eine Verfestigung bestimmter fachplanerischer Ziele eintreten (vgl. BVerwG vom 5.11.2002 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62.03

    Fachplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsbedürftigkeit; Zusammentreffen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2006 - 8 A 06.40015
    Zu ihren Selbstverwaltungsangelegenheiten gehört es nicht, als Vertreter von Immissionsschutzbelangen ihrer Bürger oder allgemein des Umweltschutzes tätig zu werden (vgl. BVerwG vom 9.2.2005 UPR 2005, 272/274).

    Ebenso wenig kann sie geltend machen, dass die geplante Straßentrasse einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild darstelle (vgl. BVerwG vom 21.3.1996 a.a.O.; vom 9.2.2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 6.01

    Bauleitplanung; Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf; Abwägungsgebot;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2006 - 8 A 06.40015
    Die Planfeststellungsbehörde ist vielmehr sogar gehalten, Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen, bevor sie die Grundflächen privater Eigentümer überplant (vgl. BVerfG vom 16.12.2002 NVwZ 2003, 726; BVerwG vom 20.8.1982 NJW 1983, 296; vom 6.6.2002 NVwZ 2002, 1506).
  • BVerwG, 23.11.2005 - 8 C 14.04

    Anschluss- und Benutzungszwang; gemeindliches Satzungsrecht; Aufgabe; kommunale

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2006 - 8 A 06.40015
    Ebenso wenig ermächtigt Art. 20a GG eine Gemeinde, Aufgaben des Umweltschutzes losgelöst von ihrem Kompetenzbereich an sich zu ziehen (vgl. BVerwG vom 23.11.2005 NVwZ 2006, 595/597).
  • BVerwG, 13.03.1995 - 11 VR 2.95

    Planfeststellung - Anhörung der Gemeinde - Einwendungsfrist - Bundeswasserstraßen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2006 - 8 A 06.40015
    Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG oder auch Art. 11 Abs. 2 BV geschützte Planungshoheit kann einer Gemeinde zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegenüber fremden Fachplanungen auf ihrem Hoheitsgebiet vermitteln (vgl. BVerwG vom 13.3.1995 NVwZ 1995, 905/907 m.w.N.; vom 15.4.1999 a.a.O. S. 555).
  • BVerfG, 16.12.2002 - 1 BvR 171/02

    Verletzung von GG Art 14 Abs 1 S 1 durch Enteignung eines Grundstücks zum Zwecke

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2006 - 8 A 06.40015
    Die Planfeststellungsbehörde ist vielmehr sogar gehalten, Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen, bevor sie die Grundflächen privater Eigentümer überplant (vgl. BVerfG vom 16.12.2002 NVwZ 2003, 726; BVerwG vom 20.8.1982 NJW 1983, 296; vom 6.6.2002 NVwZ 2002, 1506).
  • BVerwG, 20.08.1982 - 4 C 81.79

    Rechtliches Verhältnis von Planungs-zur Enteignungsentscheidung bei

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 C 11.96

    Neue Bundesstraße 15 Regensburg-Rosenheim erneut auf dem Prüfstand

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 3.95

    Fachplanung - Planfeststellung einer Ortsumgehung - Abwägungskontrolle -

  • BVerwG, 09.10.2003 - 9 VR 6.03

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ortsumgehung Michendorf abgelehnt

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 8 C 10494/14

    Klage gegen vierstreifigen Ausbau der B 10 zwischen Godramstein und A 65

    Hieraus folgt, dass die Feststellung als "Vorhaben des Weiteren Bedarfs' in gleicher Weise verbindlich ist wie jede andere Bedarfsfeststellung (so auch BayVGH, Urteil vom 19. Juli 2006 - 8 A 06.40015 -, juris, Rn. 43 f und Beschluss vom 13. Juli 2009 -8 CS 09.1388 -, juris, Rn. 15).
  • VGH Bayern, 04.11.2008 - 8 A 07.40043

    Auch der 2. Bauabschnitt der B 15 neu darf gebaut werden

    Denn auch bei den im Bedarfsplan im "weiteren Bedarf" dargestellten Teilabschnitten Essenbach - Geisenhausen sowie von der A 94 bis zur A 8 ist die Bedarfsfeststellung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung verbindlich (vgl. BayVGH vom 19.7.2006 Az. 8 A 06.40015 UA S. 13).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2018 - 1 KS 2/10

    Klage gegen die Erweiterung des Lübecker Flughafens bleibt ohne Erfolg

    Der nach diesen Vorschriften gegebene gerichtliche Überprüfungsanspruchs besteht nicht für Gemeinden; das EU-Recht fordert dies nicht (vgl. - im gleichen Sinne - bereits VGH München, Urt. v. 19.06.2006, 8 A 06.40015, Juris [Rn. 34 f.]).
  • VGH Bayern, 30.04.2008 - 8 BV 07.1374

    Luftverkehrsrecht; Segelfluggelände; naturschutzrechtliche Vereinsklage;

    Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, dass die Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung dahingehend, den Klägern ein Klagerecht zu verleihen, mangels Unbedingtheit dieser Richtlinienregelung nicht vorliegen (vgl. Urteil des Senats vom 19.7.2006 Az. 8 A 06.40015 UA S. 9).
  • VGH Bayern, 13.07.2009 - 8 CS 09.1388

    Vorläufiger Rechtsschutz; Bundesfernstraßenbau; sofort vollziehbare

    Denn auch bei den Vorhaben im sog. weiteren Bedarf ist die Bedarfsfeststellung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung verbindlich (vgl. BayVGH vom 19.7.2006 Az. 8 A 06.40015, RdNrn. 40 ff., 43 -juris-, VGH n.F. 59, 177, UPR 2007, 457 [Leitsatz]).
  • VGH Bayern, 13.07.2009 - 8 CS 09.1386

    Vorläufiger Rechtsschutz; Bundesfernstraßenbau; sofort vollziehbare

    Denn auch bei den Vorhaben im sog. weiteren Bedarf ist die Bedarfsfeststellung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung verbindlich (vgl. BayVGH vom 19.7.2006 Az. 8 A 06.40015, RdNrn. 40 ff., 43 -juris-, VGH n.F. 59, 177, UPR 2007, 457 [Leitsatz]).
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